Umsetzung EU DSGVO / GDPR in der Schweiz - Beratung und Projektunterstützung
Umsetzung EU DSGVO / GDPR
Die Anwendung der DSGVO in der Schweiz hängt von den beiden folgenden Kriterien ab:
- Dem Kriterium der Niederlassung (= Ort der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiters; Artikel 3 § 1)
Der Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter hat seine Niederlassung in der Europäischen Union. In diesem Fall findet die Verordnung automatisch Anwendung, unabhängig davon, ob die Bearbeitung in der Union stattfindet oder nicht. In der Causa Weltimmo v. NAIH (C-230/14) hat der EuGH den Begriff der Niederlassung relativ breit und flexibel ausgelegt. - Dem Kriterium des Zielmarktes (= Wohnort der von Datenbearbeitung betroffenen Person; Art. 3 § 2)
Die Niederlassung des Verantwortlichen befindet sich ausserhalb der Europäischen Union, aber die Bearbeitung betrifft Waren oder Dienstleistungen, die für Personen in der Union bestimmt sind, oder die Bearbeitung betrifft die Beobachtung des Verhaltens einer betroffenen Person, soweit deren Verhalten in der Union erfolgt. Bei Letzterem bezieht sich der europäische Gesetzgeber vor allem auf die Beobachtung des Verhaltens von Internetnutzerinnen und -nutzern. In der Praxis findet die DSGVO wohl dann Anwendung, wenn eine in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassene Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, direkt von einer Datenbearbeitung betroffen ist.
Bei der Beurteilung, ob die Verordnung zur Anwendung kommt, ist stets der Einzelfall und insbesondere die Absicht des Verantwortlichen zu berücksichtigen, Personen im Gebiet der Union
Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten zu beobachten.
Anwendbarkeit auf Schweizer Unternehmen (Art. 3 und 27 DSGVO)
Aus dem Wortlaut der Verordnung und den Erwägungen geht hervor, dass die DSGVO in den folgenden Fällen auf Schweizer Unternehmen anwendbar ist:
Niederlassung in der EU (Artikel 3 § 1; Erwägung 22)
- Bearbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer europäischen Zweigstelle eines schweizerischen Unternehmens in der Europäischen Union;
- Auftragsbearbeiter:
- Bearbeitung personenbezogener Daten für ein Schweizer Unternehmen durch einen Auftragsbearbeiter im EU-Gebiet, unabhängig davon, ob er Daten von betroffenen
Personen in der Schweiz oder in der EU bearbeitet; - Bearbeitung personenbezogener Daten in der EU durch ein Schweizer Unternehmen im Auftrag eines europäischen Unternehmens;
- Bearbeitung personenbezogener Daten durch ein Schweizer Unternehmen als Auftragsbearbeiter im Auftrag eines europäischen Unternehmens.
- Bearbeitung personenbezogener Daten für ein Schweizer Unternehmen durch einen Auftragsbearbeiter im EU-Gebiet, unabhängig davon, ob er Daten von betroffenen
Zielgruppe in der EU (Artikel 3 § 2; Erwägungen 23 und 24)
- Bearbeitung personenbezogener Daten von Personen mit Aufenthalt in der EU durch ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, soweit es diese Daten für seine Waren- und Dienstleistungsangebote in der EU bearbeitet, unabhängig davon, ob eine Zahlung erforderlich ist oder nicht (Art. 3 § 2 Buchstabe a) DSGVO);
Beispiel 1: Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen verkauft Uhren über einen Online-Shop an Personen mit Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Portugal, Finnland und Griechenland. Die DSGVO ist anwendbar, weil das Schweizer Unternehmen seine Waren Personen in der EU anbietet.
- Bearbeitung personenbezogener Daten von Personen mit Wohnsitz in der EU durch ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, soweit diese Daten zum Zweck der Beobachtung des Verhaltens der betroffenen Personen innerhalb der Union bearbeitet werden (Art. 3 § 2 Bst. b DSGVO).
Beispiel 2: Ein Hotelier im Engadin erstellt von seinen italienischen, schwedischen, deutschen und polnischen Gästen Profile, um ihnen Angebote für andere Aufenthalte machen zu können. Die DSGVO ist anwendbar, soweit das Profil auf der Grundlage eines Verhaltens in der EU erstellt wird.
Beispiel 3: Der Betreiber einer Website setzt Webtracking ein, um die Besucherbewegungen auf einer Website oder das Surfverhalten von Internetnutzern zu und Rückschlüsse auf deren Interessen, Vorlieben oder Gewohnheiten zu erhalten. Die DSGVO ist wahrscheinlich anwendbar.
Pflichten der unter die Verordnung fallenden Unternehmen | ||
Eine der wichtigsten Neuerungen gegenüber der Richtlinie 95/46/EG ist die Verankerung des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht („accountability“) des Verantwortlichen (vgl. Art. 5 § 2 DSGVO), wonach dieser die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze (vgl. Art. 5 § 1 DSGVO) aktiv nachweisen können muss. Auf dieser Grundlage wurde das Prinzip der Beweislastumkehr eingeführt2. Die Verordnung sieht insbesondere die folgenden Pflichten vor:
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